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Schul- und Sportatteste sind kostenpflichtige IGeL-Leistung

Privat veranlasste Atteste sind als IGeL- Leistung kostenpflichtig. Daher werden diese grundsätzlich nach GOÄ in Rechnung gestellt. Das gilt unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind.

Wann sind Atteste "privat veranlasst"?

In der Abrechnung von Attesten gibt es grundsätzlich zwei Kategorien.

Die erste Kategorie umfasst Atteste, deren Kosten in der Regel von gesetzlichen Krankenkassen oder privaten Krankenversicherungen erstattet werden. Dies schließt vor allem Atteste wie Untauglichkeitsbescheinigungen ein, für die es vorgedruckte Formulare gibt, wie etwa die klasse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Außerdem gehören hierzu Atteste, die auf ausdrücklichen Wunsch von Krankenkassen, dem Medizinischen Dienst, privaten Krankenversicherungen oder der Rentenversicherung erstellt werden. Hier ist im Vorfeld keine gesonderte Aufklärung nötig, die Abrechnung erfolgt nach den regulären Vorschriften des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) oder der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).


Die zweite Kategorie umfasst Atteste, bei denen keine Erstattungssicherheit besteht. Dazu zählen beispielsweise Atteste für den Kindergarten, Sport- oder Schulatteste sowie Atteste für Reiserücktrittsversicherungen. Diese werden von den Krankenkassen als privat veranlasste Leistungen eingestuft und fallen somit außerhalb des versicherten Leistungskatalogs. Sie sind daher als IGeL-Leistung zu betrachten und müssen nach GOÄ abgerechnet werden.

Warum muss der Schüler/die Schülerin die Kosten tragen?

Gemäß des Schulgesetzes kann die Schule unter bestimmten Voraussetzungen von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen. Da die Kosten des Attestes von den zum Nachweis Verpflichteten zu erbringen sind, müssen als die Schüler/innen bzw. Eltern die Kosten für das Attest tragen.

Die Kosten für eine Bescheinigung nach der Nr. 70 GOÄ betragen je nach Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umstand zwischen 2,33 Euro (einfacher Satz) und 8,16 Euro (3,5facher Satz). Der 2,3 fache Gebührensatz beträgt 5,36 Euro, ein Überschreiten dieses Satzes ist gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ gesondert zu begründen.

Kostet eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) dann auch etwas?

Die klassische "Krankschreibung" für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ist, gemäß § 36 Absatz 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) vom Vertragsarzt, ohne besonderes Honorar auszustellen.

AU für Privatversicherte Arbeitnehmer werden, wie Schul- oder Sportatteste, ebenfalls nach der Nr. 70 GOÄ berechnet. In den meisten Fällen werden die Kosten dieser Bescheinigung werden von den privaten Krankenversicherungen nicht übernommen und müssen vom privatversicherten Arbeitnehmer selbst bezahlt werden.

18.12.2023



Quellen:

https://abrechnungsstelle.com/goae/goae-70/, letzter Zugriff 18.12.2023

https://www.aerzteblatt.de/archiv/67843/Attest-ausstellen-wer-bezahlt, letzter Zugriff 18.12.2023

https://www.medas.de/GOAe-Attest-Bescheinigung-Arztbrief, letzter Zugriff 18.12.2023

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